10 Fragen zur Sozialversicherungspflicht von Notärzten/Personalgestellung im Krankenhaus - (noch) zulässig nach dem neuen AÜG?
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Produktbeschreibung
Die derzeitige Praxis der Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) führt zu einer großen Verunsicherung aller an der notärztlichen Versorgung Beteiligten, vornehmlich jedoch bei den Krankenhäusern und den Wohlfahrtsorganisationen, auf die schwerpunktmäßig die Sicherstellung des Notarztwesens übertragen ist. Bei der Bereitstellung von Notärzten unterstellt die DRV nahezu flächendeckend ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) wird wohl bald verabschiedet und zum 01.01.2017 in Kraft treten. Während insbesondere die neue Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten allseits erörtert wird, fristet die Aufnahme spezieller Regelungen für Personalgestellungen bislang ein Schattendasein in der (juristischen) Debatte. Zu Unrecht, wie sich bald zeigen könnte.
Die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) wird wohl bald verabschiedet und zum 01.01.2017 in Kraft treten. Während insbesondere die neue Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten allseits erörtert wird, fristet die Aufnahme spezieller Regelungen für Personalgestellungen bislang ein Schattendasein in der (juristischen) Debatte. Zu Unrecht, wie sich bald zeigen könnte.