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§ 31 Schiedgerichtsbarkeit

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Produktbeschreibung
Die Parteien können aufgrund ihrer rechtsgeschäftlichen Privatautonomie auf den verfassungsrechtlich garantierten gesetzlichen Richter (Art. 101 GG) verzichten und anstelle dessen für bestimmte Streitigkeiten anstelle der staatlichen Gerichte die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbaren. Ein Schiedsgericht ist ein auf Rechtsgeschäft beruhendes Privatgericht, das echte streitentscheidende Funktionen ausübt. Mit der Wahl der Schiedsgerichtsbarkeit wird Schiedsgerichten durch Rechtsgeschäft die Entscheidung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten an Stelle der staatlichen Gerichtsbarkeit übertragen.
Durch das Schiedsgericht werden die staatlichen Gerichte fast vollständig ersetzt: Nur hinsichtlich des Verfahrens und der Beachtung des ordre public stehen den staatlichen Gerichten ein eingeschränktes Kontrollrecht zu. Dagegen ist die Frage, ob das Schiedsgericht das materielle Recht richtig angewandt hat, nicht Gegenstand der richterlichen Kontrolle.
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