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Produktbeschreibung
Die Alimentation der Beamten und Richter steht nicht zur freien Disposition des (Haushalts-)Gesetzgebers. Die Dienstherren sind von Verfassungs wegen zur Gewährung einer jederzeit amtsangemessenen Alimentation verpflichtet. Dass die Kürzungsmaßnahme im Bereich der Besoldung und Versorgung sowie die Einschnitte im Bereich fürsorgerischer Leistungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit von einem diesbezüglichen Bestreben der Dienstherren getragen wären, lässt sich anhand des rechtstatsächlichen Befunds nicht belegen.