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Produktbeschreibung
Mit Urteil vom 11. September 2015 (Aktenzeichen: 1 Sa 5/15 ) hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg entschieden, dass die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem Arzt in Weiterbildung eine individuelle Weiterbildungsplanung voraussetzt. Der Weiterbildungsplan müsse bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages objektiv vorliegen. Ansonsten gilt der (eigentlich befristete) Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Autoren erläutern das Urteil und mahnen Arbeitgeber zu großer Sorgfalt beim Abschluss von befristeten Arbeitsverhältnissen mit Ärzten in der Weiterbildung.