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Produktbeschreibung
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat am 22. Dezember 2015 festgestellt, dass eine individuelle Weiterbildungsplanung für die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages nach § 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) entbehrlich ist. Selbst für den Fall, dass die Befristung nach § 1 ÄArbVtrG unwirksam sein sollte, könne der ärztliche Arbeitsvertrag eventuell nach $ 14 Absatz 2 TzBfG wirksam befristet sein. Die Konsequenzen dieser ausdrücklich von der Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 11. September 2015 abweichenden Entscheidung werden von den Autoren gut begründet dargestellt.