Aufschlagszahlungen nach § 275c Abs. 3 SGB V – erste Erfahrungen
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Produktbeschreibung
Seit dem 01.01.2022 gilt die Regelung des § 275c Abs. 3 SGB V. Danach muss das Krankenhaus bei einer im Rahmen des Prüfverfahrens festgestellten Falschabrechnung nicht nur den überzahlten Betrag zurückzahlen, sondern darüber hinaus einen Aufschlagsbetrag. Die Regelung wirft eine Vielzahl von Fragen auf. Die meisten Krankenkassen setzen die Regelung nur zurückhaltend um. Eine größere Krankenkasse begann aber im Juli 2022, in einer Vielzahl von Fällen die Aufschlagszahlung festzusetzen - und den Betrag durch Verrechnung direkt einzuziehen. Dadurch kam es zu vielen Gerichtsverfahren.