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117. Jahrgang 2025
Heft 10
Seitenbereich 819 - 823, Dateigröße 0,2 MB

Befüllung der ePA mit genetischen Daten

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Produktbeschreibung
Während die Krankenhäuser der grundsätzlichen Verpflichtung unterliegen, bestimmte Behandlungsdaten der Patienten in die elektronische Patientenakte (ePA) zu übermitteln und darin zu speichern , gilt dies nicht für genetische Daten, die aufgrund ihrer hohen Sensibilität einer gesonderten Betrachtung bedürfen. Für die Übermittlung und Speicherung von Ergebnissen genetischer Untersuchungen oder Analysen im Sinne des Gendiagnostikgesetzes (GenDG) ergeben sich Besonderheiten aus den §§ 347 Absatz 1 S. 3, 348 Absatz 2 S. 2 SGB V. Danach darf die Befüllung der ePA nur durch die verantwortliche ärztliche Person erfolgen und dies nur unter der Maßgabe, dass der Patient eine ausdrückliche und schriftliche oder elektronische Einwilligung erteilt hat. Im nachfolgenden Beitrag werden die damit im Zusammenhang stehenden Anforderungen, Umsetzungsmöglichkeiten sowie Folgen der Nicht-Einwilligung erörtert.