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Berücksichtigung der Morbiditätsentwicklung in der vertragsärztlichen Vergütung und der Krankenhausfinanzierung

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Produktbeschreibung
Mit der Änderung des § 10 Abs. 6 KHEntgG im KHRG wurde perspektivisch der strikte Grundlohnsummenbezug bei der Fortentwicklung der Landesbasisfallwerte durch einen vom BMG festzusetzenden Veränderungswert abgelöst. Dessen Festlegung erfolgt auf der Basis eines vom Statistischen Bundesamt zu ermittelnden Orientierungswertes, der die Kostenstrukturen und -entwicklungen in den Krankenhäusern besser abbilden soll. Gleichzeitig wurden mit dem KHRG die Regelungen zur Vereinbarung der Landesbasisfallwerte hinsichtlich der Leistungsentwicklung (Fallzahl und Fallschwere) verändert. Auch im vertragsärztlichen Bereich gab es in den letzten Jahren umfangreiche Neuregelungen, insbesondere durch die vertragsärztliche Honorarreform (GKV-WSG). Hiermit sind weitreichende Auswirkungen auf die Honorarsituation der niedergelassenen Leistungserbringer verbunden; die Morbiditätsentwicklung der Bevölkerung hat dabei einen veränderten Stellenwert bekommen. Die Autoren vergleichen die unterschiedliche Berücksichtigung der Morbiditätsentwicklung, die sich in beiden Versorgungssektoren sowohl in der Fallzahl als auch in der Fallschwere auswirken kann.
102. Jahrgang 2010
Heft 2
Seitenbereich 131 - 137

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