BGH-Urteil zur Einbeziehung von Honorarärzten in die Erbringung wahlärztlicher Leistungen
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Produktbeschreibung
Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung die Möglichkeit der Einbeziehung von Honorarärzten in die Erbringung wahlärztlicher Leistungen beschränkt. Das Gericht hat damit die in der Rechtsprechung hoch umstrittene Frage (siehe dazu bereits die Beiträge von Wallhäuser in: Der Krankenhaus-JUSTITIAR intensiv 2013 und von Clade in: Der Krankenhaus- JUSTITIAR 2/2014, 15 ff.) zum ersten Mal im Sinne der restriktiven Auffassungen entschieden. Der BGH urteilte, dass ein im Krankenhaus nicht fest angestellter Honorararzt seine operative Tätigkeit gegenüber Privatpatienten nicht als Wahlleistung i.S.d. § 17 Abs. 1 S. 1 KHEntgG erbringen und im Wege individueller Vergütungsabrede gesondert abrechnen kann. Mit dem Urteil steht allerdings noch nicht fest, dass damit eine Einbeziehung von Honorarärzten in die Erbringung wahlärztlicher Leistungen völlig ausgeschlossen ist. Hier ist die Abfassung der Entscheidungsgründe abzuwarten. Zumindest eröffnet die Argumentation der Vorinstanzen eine differenzierte Betrachtungsweise.