Das Laufbahnrecht im Spiegel des Art. 33 Abs. 5 GG
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Produktbeschreibung
Durch die Föderalismusreform I wurde den Ländern die Befugnis eingeräumt, das Beamtenrecht unabhängig von bundesgesetzlichen Rahmenvorgaben zu regeln. Bei der Neujustierung insbesondere des Laufbahnrechts haben einige Länder ihren erweiterten Gestaltungsspielraum umfangreich genutzt und - zumindest auf den ersten Blick - tradierte Prinzipien des Beamtenrechts wie das Laufbahn- und das Laufbahngruppenprinzip und die Laufbahngruppe des höheren Dienstes durch andere Formen bzw. Bezeichnungen der Ämterorganisation ersetzt. In diesem Zusammenhang ist zu klären, ob der Bundes- bzw. die Landesgesetzgeber bei der Schaffung bzw. Novellierung des Laufbahnrechts verfassungsrechtlich verpflichtet waren bzw. sind, das Laufbahn-, das Laufbahngruppenprinzip und die Existenz der Laufbahngruppe des höheren Dienstes als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums i. S. d. Art. 33 Abs. 5 GG zu beachten.