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Delegation bei wahlärztlichen Leistungen

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Produktbeschreibung
Von Wahlärzten delegierte Leistungen sind nach § 17 Absatz 1 Satz 2 KHEntgG nur dann abrechenbar, wenn die Leistungen von Ärzten, psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendpsychotherapeuten erbracht werden. Überdies bedarf es in der Wahlleistungsvereinbarung eines Hinweises gegenüber den Patienten, wonach außer Ärzten auch nichtärztliche Behandler im Rahmen der wahlärztlichen Behandlung tätig werden können.
In einem aktuellen Urteil hatte sich das OLG Stuttgart mit unterschiedlichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit abgerechneten Wahlleistungen, insbesondere mit der Zulässigkeit der im Einzelnen abgerechneten Leistungsziffern nach der GOÄ zu befassen. Gerade die Leistungen der nichtärztlichen Therapeuten konnten in diesem Fall nicht abgerechnet werden. Der Autor erklärt, warum.
111. Jahrgang 2019
Heft 4
Seitenbereich 316 - 318, Dateigröße 0,6 MB

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