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Der Einsatz der Teleradiologie im Krankenhaus: Rechtsfragen der Genehmigungspraxis

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Produktbeschreibung
Bei der Teleradiologie fallen die Erstellung und die Befundung von Röntgenbildern auseinander. Die Befundung einer Röntgenuntersuchung ist jedoch, im Gegensatz zur Befundbewertung, Teil der ärztlichen Leistung des Radiologen. Soweit eine radiologische Leistung daher in zulässiger Weise von einem bestimmten Arzt erbracht worden ist, ist auch die Befundung von dem durchführenden Arzt vorzunehmen. Da die Teleradiologie damit eine Ausnahme des in den ärztlichen Gebührenordnungen zum Schutz der Patienten vorgeschriebenen Grundsatzes der persönlichen und vollständigen durch den liquidierenden Arzt darstellt, hat der Gesetzgeber in der Röntgenverordnung (RöV) enge Voraussetzungen an den Einsatz der Teleradiologie gestellt. Die Folge sind oft langwierige Genehmigungsverfahren. Die Autoren erläutern Streitpunkte und Rechtsfragen aus der Praxis.
107. Jahrgang 2015
Heft 3
Seitenbereich 252 - 258

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