Die Bedeutung des Reverse-Charge-Verfahrens für Krankenhäuser - Anwendungsbeispiel "Lieferungen von Tablet-PCs"
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Produktbeschreibung
Im Regelfall weist der leistende Unternehmer die auf seine Leistung anfallende Umsatzsteuer in seiner Rechnung aus und führt sie an das für ihn zuständige Finanzamt ab. Diese (in Deutschland von je her übliche) Handhabung ergibt sich aus § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG. Ausnahmsweise allerdings hat hiervon abweichend in bestimmten, gesetzlich abschließend geregelten Fällen seit einiger Zeit der (als Unternehmer tätige) Leistungsempfänger - zwingend - die Umsatzsteuer anzumelden und an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen. Diese Regelung betrifft zunehmend auch Krankenhäuser (als Leistungsempfänger). Bei Missachtung dieser Vorgaben drohen neben der Abführung der entsprechenden Umsatzsteuer steuerstrafrechtliche Konsequenzen sowie bei steuerbegünstigten Krankenhäusern zusätzlich der Verlust der Gemeinnützigkeit wegen rechtswidrigen Verhaltens.