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Die Ehegattenvollmacht

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Produktbeschreibung
Mit der Ehegattenvollmacht hat der Gesetzgeber zum 01.01.2023 in § 1358 BGB n. F. eine Regelung geschaffen, die den Umgang mit Patienten, die ihre Entscheidungen nicht selbst treffen können, verändern wird. Ehegatten können bis zur Betreuerbestellung in medizinischen Belangen wie ein Betreuer über Maßnahmen entscheiden. Es handelt sich um eine Art Notfallvertretungsrecht. Eine damit einhergehende Neuerung ist die Einsichtsmöglichkeit der Ärzte in das Vorsorgeregister. Die Einsichtnahme wird voraussichtlich bei unbekannten, nicht ansprechbaren Patienten zum Standardvorgang werden.
10. Jahrgang 2021
Heft 4
Seitenbereich 109 - 112

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