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Die Inflationsausgleichsprämie kommt

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Produktbeschreibung
Im Rahmen des dritten Entlastungspakets hat der Bundesrat am 7. Oktober 2022 grünes Licht für die Einführung der sogenannten Inflationsausgleichsprämie gegeben. Die Inflationsausgleichsprämie ist in § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz (EstG) gesetzlich geregelt und gilt ab Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2024. Arbeitgeber können demnach ihren Arbeitnehmern zur Abmilderung der inflationsbedingten Nachteile in Höhe von bis zu 3 000 EUR Leistungen in Form von Barlohn oder Sachlohn zusätzlich zum bisherigen Lohn steuerfrei zuwenden. Die Inflationsausgleichsprämie kann in diesem Zeitraum - wie auch schon die sogenannte "Corona-Prämie" - in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Krankenhäuser, die zusätzlich zum Arbeitslohn Bar- oder Sachleistungen an ihre Arbeitnehmer erbringen wollen, sollten die Gestaltungsmöglichkeiten im Vorfeld umfassend aus steuerlicher und arbeitsrechtlicher Sicht prüfen. Das Steuerrecht bietet vielfältige Möglichkeiten.
114. Jahrgang 2022
Heft 11
Seitenbereich 1026 - 1028, Dateigröße 0,7 MB

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