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Produktbeschreibung
Das von allen gemeinnützigen Krankenhausträgern zwingend in die Satzung aufzunehmende und in der tatsächlichen Geschäftsführung konsequent umzusetzende Gebot der Selbstlosigkeit beinhaltet auch die grundsätzliche Verpflichtung, alle (Bar- und Sach-) Mittel zeitnah für die eigenen steuerbegünstigten Satzungszwecke zu verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO).