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Produktbeschreibung
Mit 65 muss heute noch längst nicht Schluss sein, jedenfalls nicht für verbeamtete Chefärzte. Im Gegensatz zu angestellten Chefärzten, die entsprechend den üblichen vertraglichen Abreden automatisch mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters in den Ruhestand treten, könnten verbeamtete Chefärzte auf freiwilliger Basis den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben - nicht immer im Interesse des Krankenhausträgers. Der nachfolgende Beitrag erläutert, wie sich Krankenhausträger hiergegen zur Wehr setzen können und welche Haftungsrisiken drohen.