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15. Jahrgang 2026
Heft 3
Seitenbereich 87 - 88, Dateigröße 0,5 MB

Engere Grenzen bei Rufbereitschaft im Krankenhaus

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Produktbeschreibung
Für die Wirksamkeit einer Weisung, nach der Arbeitnehmer in Rufbereitschaft innerhalb einer bestimmten Zeit ab Abruf für eine bestimmte Aufgabe (hier "Verfügbarkeit am Patienten") verfügbar sein müssen, ist der Umfang innerbetrieblicher Wegezeiten und Vorbereitungshandlungen zu berücksichtigen. Eine Reaktionszeit von maximal 30 Minuten ist dann zu kurz. Ist die Rufbereitschaft durch Tarifvertrag geregelt, muss dieser eine solche Weisung zudem überhaupt zulassen. Das inzwischen rechtskräftige Urteil des LAG Niedersachsen (Urt. v. 17.12.2025, Az.: 8 SLa 502/25) hat erhebliche Auswirkungen. Die erhoffte Klarstellung durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) fällt vorerst aus; die vom LAG ausdrücklich zugelassene Revision wurde zurückgenommen.

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