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Produktbeschreibung
Vor dem Hintergrund der Regelung in § 3 Abs. 6 des Rahmenvertrages Entlassmanagement (im Folgenden: Rahmenvertrag) wird teilweise behauptet, dass die Versorgung der Versicherten im Rahmen des Entlassmanagements die vorherige Einschaltung der Krankenkasse voraussetzt. Insoweit wird nach Auffassung des Autors verkannt, dass § 3 Abs. 4 bis 6 des Rahmenvertrages ein Regel-/Ausnahmeprinzip statuiert. Gemäß § 4 Abs. 3 sind des Weiteren zum einen Informationspflichten gegenüber dem weiterbehandelnden niedergelassenen Arzt und zum anderen Rabatt- und ähnliche Verträge zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmen zu beachten.