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Erbringung von ambulanten Operationen und stationsersetzenden Leistungen nach § 115 b SGB V im Jahr 2010

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Produktbeschreibung
Der bis zum 31. Dezember 2009 geltende Vertrag zum ambulanten Operieren nach § 115 b Abs. 1 SGB V basierte auf einer Festsetzung des erweiterten Bundesschiedsamts vom 17. August 2006 und war am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten. Diesen Vertrag haben die ehemaligen GKV-Spitzenverbände seinerzeit beklagt und mit Wirkung zum 31. Dezember 2009 gekündigt. Daher war die Vereinbarung eines Anschlussvertrages ab dem 1. Januar 2010 erforderlich. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband (GKV-SpiV) konnten sich in mehreren Verhandlungsrunden auf den nachfolgend abgedruckten Anschlussvertrag einigen. Der ab dem 1. Januar 2010 geltende Vertrag gemäß § 115 b Abs. 1 SGB V (AOP-Vertrag 2010) enthält neben einigen redaktionellen Änderungen auch inhaltliche Änderungen und Ergänzungen. Die wesentlichen inhaltlichen Neuerungen betreffen insbesondere die Regelungen zur Vergütung in § 7 Abs. 1, da diese an die geänderte Gesetzeslage angepasst werden mussten, sowie die Frage nach der Zulässigkeit von Kooperationen zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten im Rahmen der Leistungserbringung nach § 115 b SGB V. Bezüglich des Kataloges der zu erbringenden Leistungen verständigte man sich auf eine Überarbeitung mit Wirkung zum 1. Januar 2011. In dem folgenden Beitrag werden die genannten Änderungen dargestellt und erläutert.
102. Jahrgang 2010
Heft 3
Seitenbereich 215 - 219

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