Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei der Speisenlieferung und Gestellung von Besteck und Tellern durch zwei getrennte Unternehmen
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Produktbeschreibung
In einem Beitrag in der Ausgabe vom Mai 2011 war bereits auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 10. März 2011 (verbundene Rs. C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09) hingewiesen worden, aufgrund dessen Speisenlieferungen, die bisher vereinzelt als Dienstleistungen behandelt wurden, künftig tendenziell eher dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterfallen werden. Nunmehr hat mit Urteil vom 12. Mai 2011 das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz (Az. 6 K 1649/09) entschieden, dass Speisenlieferungsumsätze eines Partyservices auch dann dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wenn den Kunden im Rahmen eines Gesamtkonzepts Leihgeschirr von einem separaten Unternehmen - im zugrunde liegenden Sachverhalt von dem Unternehmen der Ehefrau des Betreibers des Partyservices - gestellt wird und getrennte Rechnungen durch die Unternehmer für die Essenslieferungen mit ermäßigtem Steuersatz und für die Gestellung des Leihgeschirrs mit dem Regelsteuersatz erstellt werden. Die Autoren skizzieren die Begründung und die Konsequenzen für die Krankenhäuser.