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Erste Klarheit zu Aufschlagszahlungen

Zeitschriften
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Produktbeschreibung
Selten hat eine kurze gesetzliche Regelung so schnell für so viel Aufregung gesorgt. Zum 01.01.2022 trat § 275c Abs. 3 SGB V in Kraft, wonach die Krankenhäuser bei einer fehlerhaften Abrechnung den Krankenkassen nicht nur den überzahlten Betrag erstatten mussten, sondern noch zusätzlich einen Aufschlag - als weiteren Anreiz zu möglichst regelkonformer Abrechnung (siehe Makoski, KH-J 2023, 23). Zum Glück für die Krankenhäuser und die Sozialgerichte wurden die Aufschläge zuerst nur von wenigen Krankenkassen erhoben. Auch dies reichte aber aus, dass der Gesetzgeber das Verfahren schon Ende 2022 änderte (Art. 1 Nr. 7 Krankenhauspflegeentlastungsgesetz). Eine Vielzahl von Gerichtsverfahren scheint zudem das Bundessozialgericht (BSG) dazu motiviert zu haben, bereits im Oktober 2023 die ersten Fälle zu entscheiden & und damit eine wichtige Frage zu klären.
13. Jahrgang 2024
Heft 1
Seitenbereich 26 - 27, Dateigröße 0,7 MB

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