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Erteilung einer Sonderzulassung als Belegarzt

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Produktbeschreibung
Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich in einem Urteil vom 2. September 2009, Az.: B 6 KA 27/08 R, mit den Voraussetzungen für die Erteilung einer Sonderzulassung zur belegärztlichen Tätigkeit für einen bisher nicht im gesperrten Planungsbereich niedergelassenen Arzt nach § 103 Absatz 7 SGB V auseinandergesetzt. Nach § 103 Absatz 7 Satz 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) ist demnach die Ausschreibung einer Belegarztstelle, die nicht öffentlich, sondern in Form eines persönlichen Anschreibens an alle zu berücksichtigenden Vertragsärzte erfolgt, nicht zu beanstanden. Wenn eine Belegabteilung nur über insgesamt vier Planbetten verfügt, kann die Zulassung nach § 103 Absatz 7 SGB V nicht mit der Begründung versagt werden, vier Betten reichten für eine ernstlich ausgeübte belegärztliche Tätigkeit nicht aus. Dies gilt selbst dann, wenn in der Belegabteilung bereits ein weiterer Belegarzt tätig ist.
Die Autorin skizziert das Urteil des Bundessozialgerichts und kommentiert es in ihren Anmerkungen.
102. Jahrgang 2010
Heft 4
Seitenbereich 340 - 343

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