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Freistellung von ungeimpften Beschäftigten im Gesundheitswesen/Beschäftigung von ukrainischen Geflüchteten im Gesundheitswesen

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Produktbeschreibung
In der bundesweit ersten arbeitsrechtlichen Entscheidung hat das Arbeitsgericht Gießen am 12.04.2022 (Az.: 5 Ga 1/22) im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens beschlossen, dass dem Beschäftigungsanspruch eines der einrichtungsbezogenen Impfflicht des § 20 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) unterliegenden Arbeitnehmers das überwiegende Interesse der Arbeitgeberin entgegensteht, die von ihr betreuten vulnerablen Personen vor einer Beschädigung von Leib und Leben schützen zu wollen. Die Freistellung eines nicht gegen Corona geimpften Mitarbeiters ist somit gerechtfertigt. Ein Zuwarten der Arbeitgeberin bis zur Erteilung eines behördlichen Beschäftigungsverbots durch das Gesundheitsamt ist nicht zu fordern.
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Wegen des Fachkräftemangels sind Gesundheitsfachkräfte wie Ärzte und Gesundheits- und Krankenpfleger sehr gefragt. Nicht zuletzt beim Flüchtlingsstrom aus Syrien ab dem Jahr 2014 waren u. a. Krankenhäuser bemüht, syrische Fachkräfte zu rekrutieren, und stießen dabei auf die tatsächlichen und rechtlichen Tücken des Anerkennungsverfahrens zur Bewertung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsabschlüsse sowie der Fachsprachprüfungen. Die Gesundheitsministerkonferenz hat im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine im April 2022 eine schnelle Anerkennung von Berufsqualifikationen in Gesundheitsberufen von aus der Ukraine Geflüchteten beschlossen, sodass möglicherweise eine Rekrutierung von ukrainischen Geflüchteten erleichtert werden wird.
11. Jahrgang 2022
Heft 3
Seitenbereich 81 - 84, Dateigröße 0,7 MB

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