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Produktbeschreibung
Die Vorgaben des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts (§§ 51 bis 68 AO) sind von jeder steuerbegünstigten Körperschaft umfassend zu beachten. Deren Umsetzung zum einen in der Satzung - hierzu zählt auch der Gesellschaftsvertrag einer gGmbH - und zum anderen im Rahmen der sog. "tatsächlichen Geschäftsführung" ist in der Praxis durchaus "tückisch", wie die ständig steigende Anzahl finanzgerichtlicher Entscheidungen zu beiden Problemfeldern> eindrucksvoll belegt.