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Hinweisgebersysteme im Krankenhaus - Lösungen für die Unternehmensgruppe

Zeitschriften
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Produktbeschreibung
Der Beitrag behandelt die Frage, ob und wie es möglich ist, den Rechtspflichten zur Einrichtung und zum Betrieb von Hinweisgebersystemen in Krankenhäusern und MVZ durch Einrichtung einer für alle Gesellschaften der Gruppe zuständigen internen Meldestelle nachzukommen. Die Regelungen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) sind insofern nicht eindeutig. Es ist in § 12 Abs. 2 i. V. m. § 12 Abs. 1 HinSchG lediglich festgelegt, dass Unternehmen mit mehr als 249 Mitarbeitenden Hinweisgebersysteme implementieren müssen. Schon aufgrund begrenzter Ressourcen oder aus organisatorischen Gründen, weil z.B. die zentrale Compliance-Einheit bei der Trägergesellschaft angesiedelt ist, werden Krankenhäuser mit mehreren rechtlich selbständigen Betriebsstätten oder Konzerne erwägen, die in § 13 HinSchG festgelegten Aufgaben durch eine Meldestelle erfüllen zu lassen. Die Frage wird sich zukünftig zuspitzen. Denn ab dem 17.12.2023 gilt die Verpflichtung zur Einrichtung und zum Betrieb eines Hinweisgebersystems auch für Schwester- und Tochtergesellschaften ab 50 Mitarbeitenden.
12. Jahrgang 2023
Heft 4
Seitenbereich 111 - 112, Dateigröße 2 MB

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