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Produktbeschreibung
Die Zulässigkeit des Einsatzes von Honorarärzten gehört zu den rechtlich umstrittensten Themen im Krankenhaus. Am 04.06.2019 entschied das Bundessozialgericht (BSG) über die alte Streitfrage, ob Honorarärzte der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Laut Pressemitteilung des BSG mit wohl eindeutigem Ergebnis: In der Regel stellt die Tätigkeit von Honorarärzten danach eine abhängige Beschäftigung mit entsprechender Sozialversicherungspflicht dar (Az. B 12 R 11/18 R als Leitfall).