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Honorarnotärzte im Rettungsdienst

Zeitschriften
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Produktbeschreibung
Nach Inkrafttreten des neuen § 23c Abs. 2 SGB IV am 11.04.2017 drohen den Auftraggebern von Honorarnotärzten, die den Kriterien der Regelung entsprechen, zukünftig keine Beitragsnachforderungen durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) mehr. Auch die daraus resultierenden strafrechtlichen Risiken werden eliminiert. Das ist zunächst durchweg erfreulich.
6. Jahrgang 2017
Heft 2
Seitenbereich 52 - 54

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