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Informationspflichten der Krankenhäuser bei Datenschutzverletzungen

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Produktbeschreibung
Ab dem 25. Mai 2018 wird die am 24. Mai 2016 in Kraft getretene EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Deutschland gelten. Darin ist unter anderem geregelt, dass der für die Datenverarbeitung Verantwortliche im Falle von Datenschutzverletzungen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen verpflichtet ist, die zuständige Aufsichtsbehörde zu informieren und betroffene Personen zu benachrichtigen. Bei einem Verstoß gegen diese Pflichten können empfindliche Bußgelder verhängt werden. Welche Informationspflichten Krankenhäuser künftig im Falle von Datenschutzverletzungen erfüllen müssen und konkrete Handlungsempfehlungen hierzu, lesen Sie im aktuellen Beitrag. Checklisten erleichtern die Übernahme in die eigene Praxis.
110. Jahrgang 2018
Heft 4
Seitenbereich 320 - 326

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