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Ist die ausnahmslose obligatorische Rücknahme der Ernennung wegen arglistiger Täuschung verfassungswidrig?

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Produktbeschreibung
Ernennungen von Beamten, die durch arglistige Täuschung herbeigeführt wurden, sind zwingend zurückzunehmen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BBG, § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). Jene strikten und ausnahmslosen Gesetzesvorgaben gehören bereits seit Anfang der 1950er-Jahre zum Standardrepertoire des Beamtenrechts in Bund und Ländern. So selbstverständlich daher Verwaltung und Rechtsprechung mit diesem Rechtsinstitut seit Jahrzehnten operieren, so zweifelhaft erscheint dessen Starrheit unter Verfassungsgesichtspunkten. Ob diese Vorschriften, die im Gegensatz zur Ernennungsrücknahme bei arglistiger Täuschung im Soldatenrecht (§ 46 Abs. 2 S. 2 SG) keine Härtefallklausel enthalten, gleichwohl verfassungsgemäß sind, untersucht vorliegender Beitrag.
72. Jahrgang 2024
Heft 5
Seitenbereich 151 - 159, Dateigröße 1 MB