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Produktbeschreibung
Immer häufiger sehen sich Ärzte im Internet schlechten Bewertungen ausgesetzt, die ihr Ansehen nachhaltig schädigen und Praxen und Krankenhäusern die Akquise neuer Patienten erschweren. Hinterlassen werden die abträglichen Benotungen und Kommentare in sogenannten Bewertungsportalen, die Nutzer auf der Suche nach einem geeigneten Arzt oder einer Klinik unterstützen sollen.
Bewertungen erfolgen in der Regel anonym, was ein unmittelbares Vorgehen gegen den Bewertenden erschwert. Gibt es Grund zur Beanstandung, können daher letztlich nur die Betreiber der Bewertungsportale Abhilfe schaffen, indem sie Bewertungen überprüfen und gegebenenfalls aus dem Netz nehmen.
Ob und in welchem Umfang sie dazu verpflichtet sind, ist umstritten. Die Betreiber verweisen auf die Bedeutung von Bewertungsportalen für die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungs- und Informationsfreiheit. Aber schließt diese tatsächlich eine Verpflichtung des Portalbetreibers zur Prüfung von Bewertungen aus? Die Autorin skizziert eine Entscheidung des BGH (jameda) in seinem Urteil vom 1. März 2016 (VI ZR 34/15), die die Prüfungspflichten von Ärzteportalbetreibern verschärft.
108. Jahrgang 2016
Heft 8
Seitenbereich 702 - 704

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