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Kartellrechtliche Bewertung von Krankenhauskooperationen

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Produktbeschreibung
Kooperieren Krankenhäuser miteinander, kann eine wettbewerbsbeschränkende und damit kartellrechtswidrige Vereinbarung vorliegen, wenn hierdurch Wettbewerb verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird. Politisch sind enge Kooperationen zwischen Krankenhäusern durchaus erwünscht. Sie können zum Beispiel krankenhausplanerisch initiiert oder über den Strukturfonds förderfähig sein. Dies wirft die Frage nach einem Zielkonflikt zwischen krankenhausrechtlich erstrebenswerten, möglicherweise aber kartellrechtlich verbotenen Kooperationen von Krankenhäusern auf. Darüber, wie sich der Markt im Krankenhauswesen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht entwickelt, vermag eine Sektorenuntersuchung des Bundeskartellamts zum Wirtschaftszweig der Akutkrankenhäuser Aufschlüsse geben.
108. Jahrgang 2016
Heft 12
Seitenbereich 1111 - 1116

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