Kein Lohn durch Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses - BFH-Urteil vom 19.11.2015

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Produktbeschreibung
Die Mitversicherung angestellter Klinikärzte ist kein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil für den angestellten Klinikarzt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 19.11.2015 entschieden (Az. VI R 47/14). Da die Mitversicherung keine Gegenleistung für die zur Verfügung gestellte Arbeitskraft des angestellten Arztes ist, sondern aus überwiegend eigenbetrieblichen Interessen der Klinik erfolgt, stellt die Mitversicherung in der Betriebshaftpflichtversicherung einer Klinik keinen Lohn dar.