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Keine Grundvergütung nach dem TV-Ärzte/VKA für Chefärzte

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Produktbeschreibung
Chefärzte gehören nicht nur im Krankenhaus, sondern allgemein zu den am besten verdienenden Arbeitnehmergruppen. Damit dies auch so bleibt, haben sie zuletzt den Tarifwechsel vom BAT über den TVöD auf den TV-Ärzte/VKA genutzt. In einem Gerichtsverfahren wollten sie eine Anhebung der noch zu BAT-Zeiten vereinbarten Grundvergütung auf das Niveau der Entgeltgruppe IV nach dem TV-Ärzte/VKA erstreiten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) schob dem jetzt in gleich fünf Parallelentscheidungen vom 9. Juni 2010 einen Riegel vor. Im Ergebnis können demnach Chefärzte, deren Dienstverträge noch zu BAT-Zeiten geschlossen wurden, bei Vereinbarung einer "Ersetzungsklausel" eine Grundvergütung nach der höchsten Entgeltstufe des TVöD verlangen. Auf eine Vergütung nach dem TV-Ärzte/VKA hätten sich die Parteien redlicherweise auch dann nicht verständigen müssen, wenn ihnen bei Vertragsschluss eine Ersetzung des BAT durch zwei Tarifwerke, nämlich den TVöD und den TV-Ärzte/VKA, bekannt gewesen wäre. Ein weiteres "Highlight" der aktuellen BAG-Urteile ist die Absage an das zumindest von einigen Chefärzten proklamierte "Abstandsgebot" hinsichtlich ihrer Vergütung und der Vergütung der ihnen nachgeordneten Ärzte. Die fünf Urteile des BAG vom 9. Juni 2010 bilden das Ende zahlreicher gerichtlicher Streitigkeiten, die von Chefärzten gegen "ihre" Krankenhausträger angestrengt wurden. Dabei sah es über längere Zeit durchaus so aus, als könnten sich die Chefärzte gegen die Arbeitgeber durchsetzen. Im Folgenden werden die Entscheidungsgründe erläutert.
103. Jahrgang 2011
Heft 1
Seitenbereich 43 - 45

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