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Klinikhaftung für Sturzrisiken

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Produktbeschreibung
Krankenhausträger haben vertragliche Pflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der stationär aufgenommenen Patienten. Entsprechend haften Krankenhausträger auch für Sturzrisiken von stationär aufgenommenen Patienten, die von ihrem (Pflege-)Personal durch notwendige und zumutbare Vorkehrungen hätten abgewendet werden können. Anlass dazu bietet eine aktuelle BGH-Entscheidung von Ende 2023.
116. Jahrgang 2024
Heft 2
Seitenbereich 144 - 147, Dateigröße 0,7 MB

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