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Künstliche Intelligenz im Krankenhaus - Pflichten für Nutzer von Medizin-KI nach der neuen KI-Verordnung der EU/Versicherungsbedarf für KI-Anwendungen im Krankenhaus

Zeitschriften
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Produktbeschreibung
Dr. Anna Genske/Dr. Stefanie Schulz-Große

Medizinische KI-Systeme werden in Krankenhäusern bereits heute zur Behandlung von Patientinnen und Patienten eingesetzt - mit steigender Tendenz. KI-spezifische Vorgaben fehlen bisher, so dass sich der Einsatz der Systeme aktuell nach dem geltenden Datenschutz-, Medizinprodukte- und Haftungsrecht richtet. Abhilfe schaffen soll der Entwurf der Europäischen Kommission zur Regulierung künstlicher Intelligenz (KI-VO-E). Ziel des Entwurfs ist es, KI-Systeme künftig spezifisch zu regulieren und Risiken, die mit der Verwendung von KI einhergehen, passgenauer einzugrenzen. Hierfür formuliert der KI-VO-E auch Anforderungen an die Betreiber. Der vorliegende Beitrag bietet einen ersten Überblick über die Pflichten, die Krankenhäuser sowie Krankenhausärztinnen und -ärzte, die KI-Systeme bei der Behandlung ihrer Patientinnen und Patienten einsetzen oder dies planen, hiernach künftig zu beachten haben.

Prof. Dr. Karl Otto Bergmann

Die Anwendung künstlicher Intelligenz im Krankenhaus (im Folgenden KI genannt) begründet nicht nur medizinischen Fortschritt, sondern schafft auch neuen Beratungsbedarf nicht nur in technischer, sondern auch in juristischer Hinsicht. Aktuell ist in den deutschen Krankenhäusern, insbesondere in denen der Maximalversorgung, ein Beratungsbedarf zur Frage zu erkennen, ob der Einsatz von KI in den verschiedenen Abteilungen der Krankenhäuser einer besonderen Versicherung bedarf oder ob die regelmäßig abgeschlossene Heilwesenversicherung oder die Deckung durch Institutionen, wie zum Beispiel die Kommunalversicherer, ausreicht. Auch bedarf die Frage der Klärung, ob jedenfalls dann ein Versicherungsbedarf besteht, wenn vor Anwendung der KI durch die Ärzte herstellerähnliche Maßnahmen getroffen werden müssen. Schließlich ist die Frage eines Regresses des Versicherers des Herstellers gegenüber dem Krankenhaus und seinem Heilwesenversicherer klärungsbedürftig.
12. Jahrgang 2023
Heft 4
Seitenbereich 101 - 107, Dateigröße 2 MB

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