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Produktbeschreibung
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit einem Urteil vom 18. Juli 2012 (Az.: L 4 KR 15/10 - nicht rechtskräftig) entschieden, dass ein Krankenhaus die Notwendigkeit der stationären Leistungserbringung bereits im Rahmen der Datenübermittlung nach § 301 SGB V gesondert zu begründen hat, wenn grundsätzlich ambulant durchführbare Leistungen stationär erbracht werden. Fehlt diese Begründung, wird aufgrund der Unvollständigkeit der Datenübermittlung die Entgeltforderung des Krankenhauses nicht fällig. Diese Begründung kann auch nicht nachgeholt werden. Der Autor skizziert die Entscheidung und kommentiert sie in seinen Anmerkungen.