Mitbenutzung von OP-Räumen in Krankenhäusern bleibt umsatzsteuerfrei

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Produktbeschreibung
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 12. Mai 2011 (Az.: 6 K 1128/09) entschieden, dass die entgeltliche Mitbenutzung von OP-Räumen durch freiberuflich tätige Ärzte umsatzsteuerpflichtig ist. Der entschiedene Sachverhalt betraf die Überlassung der Räumlichkeiten durch einen ebenfalls freiberuflich tätigen Arzt. Die Autoren gehen der Frage nach möglichen Auswirkungen dieser Entscheidung auf entsprechende Sachverhalte bei Krankenhäusern nach.