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Neues zur Deckungsvorsorge in der Heilwesenhaftpflicht

Zeitschriften
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Produktbeschreibung
Krankenhausträger sind nicht zum Abschluss einer Heilwesenhaftpflichtversicherung (i.S.d. § 102 VVG) für sich selbst und ihre Bediensteten verpflichtet. Selbst für Träger von großschadensträchtigen geburtshilflichen oder neurochirurgischen Abteilungen gilt keine Versicherungspflicht, geschweige denn eine Mindestversicherungssumme. Andererseits ist es selbstverständlich, dass die Deckung von Heilwesenhaftpflichtschäden der Vorsorge bedarf und regelmäßig auch eine Heilwesenhaftpflichtversicherung durch den Krankenhausträger abgeschlossen wird./Bereits aus dem Wortlaut aller Umsetzungsgesetze zur Patientenmobilitätsrichtlinie ergibt sich, dass es sich bei der Betriebshaftpflichtversicherung für Krankenhäuser auch weiterhin nicht um eine Pflichtversicherung handelt, sondern unter anderem auch eine Garantie zur Deckungsvorsorge gewählt werden kann. Über eine solche "Garantie" sind insbesondere Universitätskliniken abgesichert, für welche das Land im Rahmen der Gewährträgerhaftung bürgt. Gleiches gilt für Bundeswehrkrankenhäuser als bundeseigene Institutionen. Was aber ist eine "ähnliche Regelung, die im Hinblick auf ihren Zweck gleichwertig oder im Wesentlichen vergleichbar und nach Art und Umfang dem Risiko angemessen ist"?
5. Jahrgang 2016
Heft 1
Seitenbereich 23 - 25

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