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Produktbeschreibung
Die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene haben eine Vereinbarung gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 5 KHEntgG i.V.m. § 136c Abs. 4 SGB V über Zu- und Abschläge für eine Teilnahme oder Nichtteilnahme von Krankenhäusern an der Notfallversorgung geschlossen. Die Zu- und Abschläge beziehen sich auf die am 19.04.2018 vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossenen Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Abs. 4 SGB V (G-BA-Beschluss).