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Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen: § 137i SGB V und die PpUGV

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Produktbeschreibung
Zielstellung des zum 24.07.2017 neu eingeführten § 137i SGB V war es, in sogenannten "pflegesensitiven Bereichen" Personaluntergrenzen festzulegen, um die Qualität der pflegerischen Versorgung sicherzustellen. Nachdem sich der GKV-Spitzenverband und die DKG zwar auf die Bestimmung pflegesensitiver Bereiche einigen konnten, die Festlegung verbindlicher Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG) allerdings scheiterte, legte das BMG diese durch Erlass der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) mit Wirkung zum 01.01.2019 fest. Ab dem 01.04.2019 können für die Nichteinhaltung der PpUG erstmals Sanktionen verhängt werden. Seit 01.01.2019 können Krankenhäuser sanktioniert werden, wenn sie den Mitteilungspflichten aus der PpUG-Nachweis-Vereinbarung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommen.
8. Jahrgang 2019
Heft 2
Seitenbereich 49 - 53

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