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Psychiatrische Institutsambulanzen gemäß § 118 Absatz 2 SGB V

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Produktbeschreibung
Der gemeinsame Versuch der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Spitzenverbandes Bund der gesetzlichen Krankenkassen, die psychiatrischen Institutsambulanzen an Allgemeinkrankenhäusern weitestgehend einzuschränken, ist gescheitert. In langwierigen und schwierigen Verhandlungen konnte die Deutsche Krankenhausgesellschaft die weitere Versorgung der großen Mehrzahl der rund 120.000 in diesen Einrichtungen therapierten Patienten auch für die Zukunft sicherstellen. Die Autoren informieren über den neuen dreiseitigen Vertrag nach § 118 Absatz 2 SGB V und seine Hintergründe.
102. Jahrgang 2010
Heft 6
Seitenbereich 535 - 340

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