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Qualitätsanforderung an (neue) Untersuchungs- und Behandlungsmethoden - BSG-Urteil vom 24.04.2018

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Produktbeschreibung
Das BSG hatte am 24.04.2018 (Az.: B 1 KR 10/17 R) in mehreren Angelegenheiten über die Frage zu entscheiden, ob die stationäre Behandlung mittels Liposuktion (Fettabsaugung) zum Leistungsumfang der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gehört. Interessant waren diese Entscheidungen vor allem im Hinblick auf die Änderung des § 137c Abs. 3 SGB V mit Wirkung zum 23.07.2015. Auf dessen Grundlage hatten in der Vergangenheit die Instanzgerichte immer wieder - aufgrund unklarer Datenlage - eine Leistungspflicht für die Liposuktion abgelehnt.
7. Jahrgang 2018
Heft 3
Seitenbereich 83 - 85

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