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Recht & Praxis

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Produktbeschreibung
Sozialgerichte ermitteln selbst den Sachverhalt eines Verfahrens und können dafür Sachverständige bestimmen. Mit der Beweisaufnahme beschafft sich das Gericht die Kenntnis darüber, ob eine entscheidungserhebliche Tatsache vorliegt oder nicht. Die Frage, inwieweit Sachverständige vor Sozialgerichten ihr Gutachten persönlich erstellen müssen und wann Aufgaben delegierbar sind, beantwortet der vorliegende Beitrag. Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung kann der Sachverständige in Anspruch nehmen, allerdings sind darüber hinausgehende Hilfen dem Gericht anzugeben. Die Grenzen dafür zu setzen, ist mitunter schwierig.
107. Jahrgang 2015
Heft 11
Seitenbereich 1036 - 1038

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