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Produktbeschreibung
Krankenkassen wenden sich immer wieder an Krankenhäuser und begehren die Herausgabe sensibler Informationen über das Behandlungsgeschehen ihrer Versicherten. Dabei gestalten sich die Herausgabeforderungen oft äußerst pauschal und stützen sich in der Regel nicht auf eine einschlägige gesetzliche Grundlage, die eine Offenbarung erlauben könnte, sondern vielmehr auf eine ganze Reihe von Vorschriften oder pauschal auf den Vorwurf vermuteter Behandlungsfehler oder Drittverursachung. Nachfolgend sollen die Regelungen des § 294 a SGB V, des § 116 SGB X sowie des § 66 SGB V voneinander abgegrenzt werden, die den Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen könnten, Unterlagen von Krankenhäusern anzufordern, wobei die Darstellung insbesondere aus dem Blickwinkel des Vorwurfs eines möglichen Behandlungsfehlers erfolgt.