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Recht und Praxis

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Produktbeschreibung
Nach der gesetzlichen Neuregelung des § 630h Absatz 1 durch das Patientenrechtegesetz wird ein Fehler des Behandelnden vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat. Die Regelung kodifiziert damit die bisher ergangene Rechtsprechung zum voll beherrschbaren Risiko. Unter den Begriff der voll beherrschbaren Risiken fallen Schädigungen, die weder aus dem eigenen menschlichen Organismus des Patienten noch aus dem Kernbereich ärztlichen Handeln stammen, sondern aus einem Bereich, dessen Gefahren durch den Klinikbetrieb gesetzt und durch sachgerechte Organisation und Koordinierung des Behandlungsgeschehenes objektiv voll beherrscht und ausgeschlossen werden müssen und können. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Organisationspflicht des Krankenhausträgers - so kann sich die Beweislast schnell umkehren, wie die Autoren an typischen Beispielen zeigen.
108. Jahrgang 2016
Heft 5
Seitenbereich 412 - 414

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