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Recht und Praxis

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Produktbeschreibung
Eine lehrreiche Entscheidung zur Verantwortung des Krankenhausträgers für etwaige Pflichtverletzungen des Honorararztes hat das OLG Naumburg in seinem Urteil vom 29. Oktober 2015 getroffen. Gegenstand des Rechtsstreits war eine Knieoperation der Klägerin, die nach vielen Jahren konservativer Behandlung und fortbestehenden Beschwerden eine Total-Endoprothese operieren ließ. Die konservative Therapie hatte in der orthopädischen Praxis des Honorararztes stattgefunden, in der sie sich auch hinsichtlich der Total-Endoprothese umfassend beraten ließ. Die Operation fand im Klinikum statt, der Konsiliararzt, der sie zuvor in der Praxis beraten hatte, nahm die Operation vor. Der Umfang der vor der Knie-TEP-Operation geführten Beratungsgespräche war streitig: Die Autoren erläutern eingehend die Aufklärungspflicht und die Verantwortung des Krankenhausträgers für die Honorararzttätigkeit.
109. Jahrgang 2017
Heft 2
Seitenbereich 138 - 139

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