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Recht und Praxis

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Produktbeschreibung
Ärzte, Zahnärzte, Apotheker oder Angehörige eines anderen Heilberufs unterliegen gemäß § 203 StGB der ärztlichen Schweigepflicht und machen sich strafbar, wenn sie unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbaren, das ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Bislang waren in die ärztliche Schweigepflicht lediglich die berufsmäßigen Gehilfen dieser Berufsgeheimnisträger und die Personen, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, einbezogen. Dritte, die in anderer Form an der Berufsausübung eines Berufsgeheimnisträgers mitwirken, beispielsweise externe Dienstleister im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung (ADV), wurden bisher nicht einbezogen. Eine aktuelle Gesetzesänderung dazu wird im vorliegenden Artikel in ihren weitreichenden Konsequenzen erläutert.
109. Jahrgang 2017
Heft 12
Seitenbereich 1103 - 1107

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