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Produktbeschreibung
Recht auf Einsichtnahme versus Recht auf Auskunft?
Seit Geltungsbeginn der EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) am 25. Mai 2018 wird im Krankenhausbereich hinterfragt, in welchem Verhältnis das Recht auf Einsichtnahme gemäß § 630g BGB (bzw. die in den Landeskrankenhausgesetzen (LKHG) geregelten Ansprüche auf Auskunft und Einsichtnahme) zu dem in Art. 15 DS-GVO geregelten Recht auf Auskunft über die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung steht. Auch nach Inkrafttreten der DS-GVO bleiben beide Rechte parallel nebeneinander bestehen, wie die Autorin erläutert.
Seit Geltungsbeginn der EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) am 25. Mai 2018 wird im Krankenhausbereich hinterfragt, in welchem Verhältnis das Recht auf Einsichtnahme gemäß § 630g BGB (bzw. die in den Landeskrankenhausgesetzen (LKHG) geregelten Ansprüche auf Auskunft und Einsichtnahme) zu dem in Art. 15 DS-GVO geregelten Recht auf Auskunft über die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung steht. Auch nach Inkrafttreten der DS-GVO bleiben beide Rechte parallel nebeneinander bestehen, wie die Autorin erläutert.