Zeitschriftenartikel (PDF)
3,95 €
inkl. MwSt.
- Geprüfte Sicherheit
- Zum Kauf von Download-Produkten ist ein Kundenkonto notwendig.
Produktbeschreibung
Beim Abschluss von Wahlleistungsvereinbarungen ist eine wirksame Stellvertreterregelung im Falle einer vorhersehbaren Verhinderung nur auf Grundlage einer rechtzeitigen Individualvereinbarung möglich. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) schon im Jahr 2007 entschieden. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Aufklärung des Patienten über die Verhinderung positionierte sich der erkennende Senat seinerzeit dahingehend, dass der Patient so früh wie möglich über die Verhinderung des Wahlarztes zu unterrichten und ihm das Angebot zu unterbreiten ist, dass an dessen Stelle ein bestimmter Vertreter zu den vereinbarten Bedingungen die wahlärztlichen Leistungen erbringt<. Ein konkret zu beachtender Zeitpunkt wurde höchstrichterlich nicht definiert, weswegen in der Krankenhauspraxis häufig die Frage auftritt, wie das Kriterium "so früh wie möglich" auszulegen ist. Zwei Urteile zeigen, was dies für die Kliniken bedeuten kann.